Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Heraustahlungen kommen fuͤr den 
die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug. 
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Ge, 
bietstheile, welche verkragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Gemeinschaft 
der, im Artikel J. bezu ichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung dieser Einnah, 
men in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen Staates ein- 
gerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattfindet. 
Artikel 5. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen Ueber- 
einstimmung der gesepzlichen, reglememären und Kontrole-Vorschriften hinsichtlich der Be- 
steuerung des Tabakbaues und der in die Gemeinschaft fallenden. Abgaben. 
Die Wirksamkeit der von dem einen kontrahirenden Theile an die Zoll-Direktionen 
oder Haupt. Aemter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure erstreckt sich 
auch serner auf dle Erhebung und Kontrole dieser Abgaben, unter Anwendung der, 
wegen der Stellung und Besugnisse dieser Beamten oder Koutroleure im Allgemeinen 
getroffenen Verabredungen. 
Artikel 6. 
Dem Königreich Hannover und dem Herzogihum Oldenburg bleibt der Beilritkt zu 
dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 1. Jannar 1866 an 
die Stelle des am 4. April 1853 von den konwahirenden Thellen untereinander und 
mit dem Königreich Hannover und Herzogthum Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, 
die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegenseilig freien Verkehr mit 
diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von deuselben be- 
treffend. Er sindel keine Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande und das Jade- 
gebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebictstheile Braunschweihs, welche zur Zeit dem 
Steuersystem Hannovers angeschlossen sind. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig sein 
und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der 
kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so sort von 
zwöls zu Frölf Jahren als verlängert ungesehen werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgänglge Aufkündigung, sobald dle zwischen den kontrahi- 
renden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhörk. - 
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soll die Auswechselung der Ratifikations, Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in 
Berlin bewirkt werden. 
So gescheben und in einem, für die hohen kontwahirenden Theile in dem Kö- 
niglich Preußischen Geheimen Staats-Archiv niederzulegenden Exemplare vollzogen Berlin 
den 28. Juni 1864. 
(cez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel. 
(I. S.) (L. S.) (I. S.) (lI. S) 
Bode. Thon. von Thielau. 
(L. S) (I. S.) (L. S.)
	        
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