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V.
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt einerseits,
und
Hannover sowie Oldenburg andererseits,
betreffend
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Jollvereinigungs-Vertrage
vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und
Wein von demselben Tage.
Seine Moajestät der König von Preußen, Seine Majestät der Köntg von Sachsen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Kur-
fürst von Hessen, die außer Seiuer Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-
Vereine betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lünc-
burg und der Senat der freien Stadt Frankfurt einerseits und Seine Majestät der König
von Hannover, sowie Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg anderer-
seit, gleichmäßig von dem Wunsche geleitek, die Forldauer des auf Grund des Vertrages
vom 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll= und Handels-Vereins sicher zu
stellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, demselben zur Zeit angehörenden
Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben Umeerhandlungen eröffnen lassen und zu Be-
vollmächtigten ernannt, und zwar:
einerseits
Seine Majsestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General, Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchsi Ihren Ministerial, Direftor Alexander Max Philipsborn
un
Allerhöchst Ihren Minisierial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hane von Thümmel: