Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich Schmidt, 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Ihren Direktor der Hauptstaatskasse Friedrich Theodor Bode; 
Die bel dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten 
Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Kursürsien von Hessen: 
Seine Königliche Hobeit der Großherzog von Sachsen-Welmar 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Alten urg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Selne Durchlauch! der Fürst von Schwarzburg= Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon, 
Seine Hoheil der Herzog von Braunschwelg und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thlelan; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Zolldirektionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius; 
andererseits 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Direktor Carl Ludwig von Bar; 
Seine Königliche Hohelt der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchst Ihren Oberzolliath Carl Meyer, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natisikation, folgender Berwag 
abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Moajestät der König von Hannover treten für Ihre kande und Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Oldenburg kreten für das Herzogthum Oldenburg dem, 
zwischen den anderen kontrahirenden Staaten am 28. Juni d. J. abgeschlossenen Ver- 
trage, die Fortdauer des Zoll- und Handels- Vereines betreffend, in allen Punkten bei. 
Ueber den Antheil des Könlgreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg an 
dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6. dieses Vertrages zur Vertheilung kommenden
	        
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