Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Seine Könlgliche Hobeit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; 
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: 
Höchst Ihren Finanz-Dir#ktor Wilhelm von Heemskerck 
und 
Höchst Ihren Ober, Steuerrath Philipp Heinrich Schellenberg, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifkatlon, solgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Majestät der Könlg von Bapern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg, Seine Königliche Hoheit der Grohherzog von Hessen und bei Rhein und Seine 
Hoheil der Herzog von Nassau treten für Ihre Lande den zwischen den anderen kon- 
nmahirenden Staaten am 28. Juni und 11. Juli dieses Jahres über die Forkdauer 
des Zoll, und Handels-Vereins abgeschlossenen Verkrägen in allen Punkten bei. 
Artikel 2. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Flatisikation der hohen konkrahirenden 
Tbeile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratißkationen binnen spätestens vier 
Wechen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 12. Oktober 1864. 
(ges.) v. Fonmer Eib. Philipsborn. Delbrück. v. Neichert. Graf Feppelin. 
(I. S.) u (u. S. 
v. 2 v. Bar. Schmidt. Niecke. Ewald. 
(. 8.) (L. 8.) (I. S.) (L. S.) (L. S.) 
Bede. Thon. v. Thielau, v. Heemskerck. Schelleuberg. 
(I. 8.) (I. S.) ¶. S.) —iie (I. S) 
Meyer. Mettenius. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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