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I.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt
Frankfurt,
die
Fortdauer des Joll- und Handels-Bereines
betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg,
Baden, Kurhessen, Großherzogihum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-
vereine betheiligten Staaten, Vraunschweig, Oldenburg, Nassau und der steien Stadt
Franksurt,
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom
22. und 30. März und 11. Mal 1833, vom 12. Mal und 10. December 1835, vom
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April
1853 beruhende Zoll= und Handelsvercin, den bei dessen Gründung und Erweiterung
gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran be-
theiligten Staaten und hierdurch zugleich für die Beförderung der Handels= und Ver-
kehrsfreiheit in Deutschland überhaupt herbeigeführt hat,
in dem Wunsche übereingekommen sind, den Forlbestand des gedachten Joll= und
Handelsvereins sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen ge-
pflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen: #
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimerath Johann Friedrich von Pommer
Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Minisierial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Franz Verks;