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Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Würt-
temberg, dem Greßberzogihum Baden, dem ZKurkürstenthum und dem Großherzogthum
Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den
Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der sreien Stadt Frankfure,
Behuss cines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichtete Verein wird vorläusig auf
weilere zwöls Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten December
1877,w fortgesegt.
Für diesen Zeltraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Jannar 1836,
vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853, nebst den
zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln auch serner in Krast, soweit sie bisher noch in
Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diesenigen Slaaten einbegriffen, welche
schon früher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und
Handelosysteme einco oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter
Berücksichtigung ihrer auf den Beitriktsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu
den Staaten, mit welchen sie sene Verträge abgeschlossen haben.
Diese Staaten sind zur Zelt:
1. Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Verkrages mit Preußen vom 2. De-
cember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebictötheile
Rossow, Neheband und Schönberg;
2. Sachsen= Koburg-Gotha, vermöge seines Vertrages mit Bapern und Würt-
temberg vom 11. Juni 1831 in Beziehung auf das Amt Königsberg;
3. Schwarzburg-Rudolstad!, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
25. Mai 1833 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Landceheilez
4. Sachsen= Meimar= Eise nach, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
30. Mai 1833 in Bezirkung auf die Aemter Allsiedl und Oldisleben;
5. Schwarzbarg.= Sonderöhausen; vermöge seines Vertrages mit Prcußen vom
8. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Preuhischen Gebiete eingeschlossenen
Theile des Fürstenthums;
6. Sachsen= Koburg-Gotha, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
26. Juni 1833 in Beziehung auf das Amt Volkenrode;
7. Hessen= Homburg, vermöge seiner Verträge mit dem Grohherzogthum Hessen
nom 20. Jebruar 1835 und 20/29. Oklober 1841 in Bezichung auf das Amt-
Kombung;