Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. Oldenburg, vermöge selnes Vertrages mit Prcußen vom 31. December 1836 
in Bezlehung auf das Fürstenihum Virkenfeld; 
9. Hessen-Homburg, vermöge selnes Vertrages mit Preußen vom 5. December 
1810 In Beziehung auf das Oberamt Meisenheim; 
10. Lippe, vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern 
des Zollvereins vom 18. Oktober 1841 In Beziehung auf das Fürstenthum 
Lippe und vermöge seines Vertrages mit-Preußen von demselben Tage in Be- 
zlehung auf die fürstlichen Gebietstheile Lixperode, Caxpel und Grerenhagen; 
. Sachsen-Weimar-Eisenach, verinöge seines Vermages mit Bayern vom' 
24. Mai 1813 in Bezlehung auf das Vordergericht Ostheim; 
. Waldeck und Pyrmont, vermöge seines Vertrages mit Preuhen vom 3. Sep- 
tember 1853 in Bezlehung auf das Fürstentbum Waldeck und vermöge seines 
Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von dem- 
selben Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont; 
Anhalt, vermöge des Verkrages mit Preußen vom 20. December 1853, die 
Fortdauer deß Anschlusses der Herzogthümer Anbalt. Dessau-Cöthen und Anhalt= 
Bernburg an das Zollsystem Pieußens bekreffend; 
LWgemburg, vermöge seines Vertrages mil Preußen und den übrigen Mil- 
aliedern des Zollvereins vom 26./31. December 1853, wegen Fortdauer des 
Auschlusses des Grehherzogkhums Luxemburg an das Zollsysiem Preußens und 
der übrigen Staaten des Zollvereins; 
die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom 
29. Seotember 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen 
Mitgliedern des Zollverelns vom 26. Januar 1856 in Veziehung auf die in 
diesen Verträgen näher bezeichneten Gebictstheile; « 
Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 21. März 
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Sollie einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen 
Vertrages allaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillichwrigend erneueit würde, so 
werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Millheilung machen. 
Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besiyungen werden hinsichtlich aller 
aus dem gegenwärtige Verlrage hemührenden Rechte und Verbindlichkeilen eben so be- 
trachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten. 
Artikel 3. 
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläusig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Lan- 
destheile der kontrahlrenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den 
Gesammverein nicht eignen.
	        
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