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8. Oldenburg, vermöge selnes Vertrages mit Prcußen vom 31. December 1836
in Bezlehung auf das Fürstenihum Virkenfeld;
9. Hessen-Homburg, vermöge selnes Vertrages mit Preußen vom 5. December
1810 In Beziehung auf das Oberamt Meisenheim;
10. Lippe, vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern
des Zollvereins vom 18. Oktober 1841 In Beziehung auf das Fürstenthum
Lippe und vermöge seines Vertrages mit-Preußen von demselben Tage in Be-
zlehung auf die fürstlichen Gebietstheile Lixperode, Caxpel und Grerenhagen;
. Sachsen-Weimar-Eisenach, verinöge seines Vermages mit Bayern vom'
24. Mai 1813 in Bezlehung auf das Vordergericht Ostheim;
. Waldeck und Pyrmont, vermöge seines Vertrages mit Preuhen vom 3. Sep-
tember 1853 in Bezlehung auf das Fürstentbum Waldeck und vermöge seines
Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von dem-
selben Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont;
Anhalt, vermöge des Verkrages mit Preußen vom 20. December 1853, die
Fortdauer deß Anschlusses der Herzogthümer Anbalt. Dessau-Cöthen und Anhalt=
Bernburg an das Zollsystem Pieußens bekreffend;
LWgemburg, vermöge seines Vertrages mil Preußen und den übrigen Mil-
aliedern des Zollvereins vom 26./31. December 1853, wegen Fortdauer des
Auschlusses des Grehherzogkhums Luxemburg an das Zollsysiem Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins;
die freie Hansestadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom
29. Seotember 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen
Mitgliedern des Zollverelns vom 26. Januar 1856 in Veziehung auf die in
diesen Verträgen näher bezeichneten Gebictstheile; «
Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 21. März
65.
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Sollie einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen
Vertrages allaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillichwrigend erneueit würde, so
werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Millheilung machen.
Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besiyungen werden hinsichtlich aller
aus dem gegenwärtige Verlrage hemührenden Rechte und Verbindlichkeilen eben so be-
trachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten.
Artikel 3.
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläusig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Lan-
destheile der kontrahlrenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den
Gesammverein nicht eignen.