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Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den kontrahirenden Staaten soll
auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umfstände
insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener
Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfubr gewisser im inneren freien Verkehr
befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für dle Dauer jener außeror.
dentlichen Umstände, zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbor
von allen kontrahirenden Stkaaten erlassen werde.
Sollte jedach einer oder der andere dieser Stoaten es seinem Interesse nicht an.
gemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder
denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, dle Befugniß vorbe-
halten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins-
staates auszudehnen.
Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein,
zur Abwehr gefährlicher ansieckender Krankheiten für Menschen und Vieh die ersorder-
lichen Maaßregeln zu ergreisen. Im Verhälmisse von einem Vereinslande zu dem an-
dern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen
Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1812 abgeschlossene
Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien mit der Maaß-
gabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärligen Vertrages, be-
fugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der
Ausführung den übrigen kontrahirenden Staaten erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit
der Uebereinkunft unter den letzteren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß.
Um jedoch jedes in den Erfindungs. Patenten oder Privileglen liegende Verkehrs=
hinderniß auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. III. der er-
wähnten Uebereinkunft auch für diejenlgen Staaken verbindlich bleiben, welche von der
lehteren zurücktreten möchten. Nicht minder werden diese Staaten fortfahren, die Un-
terthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von
Patenten, als auch hinsichtlich des Schuges für die, durch die Patent. Ertheilung begrün-
deten Befugnisse den eigenen Unterthanen glelch zu behandeln.
Artikel 9.
Hlnsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden
Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden