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Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Einfuhr von
Spielkarten Verbots, oder Beschränkungs-Gesetze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt
es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen.
Artikel 10.
In Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes verabredet
worden.
8. 1.
a. Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schteden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die
Vereinsstaaten ist verboten, in sowelt dieselbe nicht für elgene Rechnung einer der ver-
einten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Fakto-
reien oder Niederlagen geschieht.
b. Die Durchsfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor-
sichtmaahregeln staltfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
c. Die Ausfuhr des Salzes in sremde, nicht zum Vereine gehörige Staalen ist frei.
A. Was den Salzbandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den anderen udr in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den
Lanvesregicrungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen
einer Vereins-Regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag
über die Lieserung von Salz besteht, und die Verabfolgung des lepteren unter Beobach-
ung der auf der Saline angeordneten Konmolmaaßregeln geschieht.
e. Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen
von öffentlichen Behörden begleiet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat.
Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion und
des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
I. Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in
fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sen-
dungen kein Hindeerniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht
schon durch frühere Verräge besiimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheilig-
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