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blod uͤber dle Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt wer-
den, aus welchem dle Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abge-
gebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des
angrenzenden Vereinsstaates bis zum Ober-Konwwoleur abwärto, auf jedesmaliges Er-
suchen der dorligen Hauptamts.Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmächtigten und
Statlons-Kontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden.
Bei den Privat-Salinen wird dieses Register, von dem Eintritt der im Eingange
verabredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen, von der Landeßregierung anzustellenden,
von den Salinen-Interessenten unabhängigen Beamten geführt werden.
4. Von dem nämlichen Zeilpunkte an treten die unter Nr. 4. des Separat-Aru-
kels 9. zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabredeten Beschränkungen
des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben, daß,
ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöbung der Salzsteuer, an einzelnen derje-
nigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salz-
einschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und
dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter
Nr. 5. des Separat-Artikels näher bezelchnete Salzverbrauchs-Kontrole wieder einzu-
führen, so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen
wiederum eintreten lassen.
Sollic in Zukunst in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der
Regieprels des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzentner ermäßlg!, oder, im Falle
der Aufhebung der Staatoregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thlru. vom Zoll-
zeutner erhoden werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vor-
heriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insowelt zu ermäßigen, daß
dieselbe den Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe
nicht übersteigt.
Die Verabredungen in den beiden letzten Absäyxen des Separat. Artikels 9. zum
Jollvereinigungs Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theile
bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit
einer inneren Steuer belegt sind (Arlikel 7. Lill. b.), wird es von sämmtlichen kon-
trahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der
Gesehgebung und der Besteuerungssäte in den Vereinsstaaten tbunlichst hergestellt zu
sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleich-
mäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-