Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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blod uͤber dle Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt wer- 
den, aus welchem dle Käufer, die Transportanten und die Bestimmungsorte des abge- 
gebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des 
angrenzenden Vereinsstaates bis zum Ober-Konwwoleur abwärto, auf jedesmaliges Er- 
suchen der dorligen Hauptamts.Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmächtigten und 
Statlons-Kontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden. 
Bei den Privat-Salinen wird dieses Register, von dem Eintritt der im Eingange 
verabredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen, von der Landeßregierung anzustellenden, 
von den Salinen-Interessenten unabhängigen Beamten geführt werden. 
4. Von dem nämlichen Zeilpunkte an treten die unter Nr. 4. des Separat-Aru- 
kels 9. zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabredeten Beschränkungen 
des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben, daß, 
ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöbung der Salzsteuer, an einzelnen derje- 
nigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salz- 
einschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und 
dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter 
Nr. 5. des Separat-Artikels näher bezelchnete Salzverbrauchs-Kontrole wieder einzu- 
führen, so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen 
wiederum eintreten lassen. 
Sollic in Zukunst in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der 
Regieprels des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzentner ermäßlg!, oder, im Falle 
der Aufhebung der Staatoregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thlru. vom Zoll- 
zeutner erhoden werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vor- 
heriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insowelt zu ermäßigen, daß 
dieselbe den Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe 
nicht übersteigt. 
Die Verabredungen in den beiden letzten Absäyxen des Separat. Artikels 9. zum 
Jollvereinigungs Vertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theile 
bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit 
einer inneren Steuer belegt sind (Arlikel 7. Lill. b.), wird es von sämmtlichen kon- 
trahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der 
Gesehgebung und der Besteuerungssäte in den Vereinsstaaten tbunlichst hergestellt zu 
sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleich- 
mäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-
	        
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