Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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I1 Hinsichtiich der tuländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
81. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinssiaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Aus. 
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch 
für Rechnung von Kommunen oder Korporation erhoben werden. 
8. 2. 
Jedem Vereinstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zu- 
bereitung oder dem Verbrauche von Erzeugniffen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, 
zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinslän- 
dische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obsiwein), 
Taback, Mehl und andere Mühlfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren 
und Fektt gelegt werden dürfen. 
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmatertalien, 
Getreide und Fourage eine Steuer, wie bioher, erhoben werden. 
Für Branntwein, Bier, Wein und Tabak sollen die folgenden Säpe als das höchsir 
Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Bestenerung der ge- 
nannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: 
a) für Brannlwein 10 A#hlr. von der Ohm zu 120 Qnart Preußisch und bel einer 
Alkoholstärke von 50 Procent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; 
e.) für Wein und zwar: 
au) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Welnes erhoben wird, 1½ Nhlr. 
vom Zollcentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Onart Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Wernh des Weines erhoben wird, 
25 Gr. vom Jollceumer (2 Rchlr. 24½ Gr. von der Ohm zu 120 Quart 
Preußisch); 
re) wenn die Abgabe nach einer Klassiflkation der Weinberge erhoben wird, in 
die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachter 
worden. 
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine gegenwärig eine 
Abgabe von 5 Fl. 20 Kr. (3 Rühlr. 1 3/18 Gr.) für die Franksurter Ohm er- 
hoben witd, soll von einer Ermäßigung dieser Abgabe auf den unter bb. ac. 
dachten Sab abgesehen werden; 
) für Tabak 20 Gr. vom Zolleentner.
	        
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