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Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wird man
sich, so weit nöthig, über bestimmte Säße verständigen, deren Belrag bei Abmessung der
Sieuer nicht überschritten werden soll.
Sollie ein bis jetzt noch nicht gewöhullches Getränk oder Nahrungsmittel, mag
dessen Bereitung aus Exzeuguissen des Verelns-In- oder Auslandes erfolgen, in Auf-
nahme kommen, und dessen Besteuerung von einem oder dem anderen Vereinsstaate für
angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche Besteucrung, sei es für eigene Rechnung
oder gemeinschaftlich mit anderen Vereinsstaaten, nach vorgängiger Venachrichligung
sammtlicher Vereinsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den §§. 3. bis 6.
getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger Behandlung des nämlichen Erzeugnisses
der übrigen Vereinsstaaten, gestattet.
Artikel 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestim-
mung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Be-
handlung dergestalt staufinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter
keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das
Erzeugniß der übrigen n’es besteuert werden darf. In Gemähheit dieses
Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt
u. Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern.
o inneie Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht
nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Er-
zeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung
des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen
begünstigt werden.
c. Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-Gegen-
stande bei dem Kaufe oder Verkause oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden,
dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern.
. Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu-.
bereitung eines Konsumtions. Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag
derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben
lassen.
c. Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll- und Han-
delsvereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden von dem Zelt-
punkie ab, mit welchen der, dem Arklkel 4. beigesügte Zolltarif in Wirksamkelt tritt,