Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Ueber- 
gangs-Abgabe nicht erbeben. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjeulgen Verelnsstaaten nicht erhoben werden, 
welche etwa während der Dauer dieses Vertrages dle Hervorbringung von Wein elner 
inneren Steuer unterwerfen möchten. 
I. Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabackbläller, wenn sie in Mengen 
von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den anderen, oder 
aus einem Steuergeblete (I#ll. g.) in das andere mit der Post übergeben, sollen von 
den Uebergangs-Abgaben und damit auch von der Beyleitung mit zoll= oder sleueramtlichen 
Bezenelungen freigelassen werden. 
Die Uebergangs-Abgabe von Taback wird in Preußen, Sachsen, Hannover, Kur. 
hessen, im Gebiete des Thiringischen Vereins, in Braunschweig und in Oldenburg von 
den aus den anderen Vecusstaaten übergebenden Tabackfabrikaten dann nicht erhoben, 
wenn letztere, bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung 
des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern 
bestehen. 
3. So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Straten eine Vereini- 
gung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Stuaten in Ansehung der 
Befugniß, die beneisenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen 
zu erheben, als ein Ganzes bekrachtet. 
. 1. 
Diejenigen Staalen, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die 
Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtions-Gegensiandes 
gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, 
diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesehlichen Betrag derselben ganz 
oder theilweise zurückerstatten. 
Wa Aubübung dieser Befugniß is Folgendes verabredet worden: 
Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattsunden dürfen, als in 
dem bursenden Staate bei der Auofuhr des nämlichen Eizeugnisses nach dem Ver- 
eins-Auslande eine Steuer-Vergütung gewährt wird, und auch nur höchsiens bis zum 
Betrage der letzteren. 
b. Die betressenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf 
richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, 
und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte. 
. Preußen für seine ösllichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein 
werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit besiehenden Produktionssieuer vom Wein, 
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