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Fabmikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung
nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-,
Damm., Brücken= und Fährgelder, oder unker welchem anderen Namen dergleichen Ab-
gaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Nechnung des Staats oder eines
Privat. Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als
auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen
den an einander grenzenden Vereinssiaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels-
und eiseverkehr statlfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu elngeführt werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld.-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee-
geld soll als der höchste Sat angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden
Staaten überschritten werden, mit alleinger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen
Chausseen, welche von Korporationen oder Privalpersonen oder auf Aktien angelegt sind
oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale
Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den
eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Sau der vorsiehend in Beziebung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen
Verbindlichkeit, haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen,
ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Plastergeldern sollen auf chaussirten
Staaen da, wo sie noch bestehen, dem vorüehenden Grundsatze gemäh aufgehoben und
die Ortspflaster den Chausseesirecken dergestalt eingerechuet werden, daß davon nur die
Chausseegelrer nach dem allgemeinen Tarise zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach
dem durch den Münzvertrag vom 21. Jannar 1857 festgestellten Dreißig. Thalerfuße
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und 3 zig inha fube, ausgefertigt.
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der
Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Munzvertrage beruhenden
Gleichwerihung von Vler Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des
Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen
bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemelnen betreffenden Besiim-
mungen des Münzvertrages.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in fämmtlichen ken-