Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der 
Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herütellungs= und Unter- 
haltungskosten binaus, erböhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahi- 
renden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage= Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- Ermitte- 
lung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren. Erhebung 
nicht ein. 
Artikel 18. 
Die kontrahlrenden Reglerungen werden hemelnschaftlich dahln wirken, dah durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Besugniß der 
Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, moglichst 
freier Splelraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiere 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe kreiben, oder Arbelt suchen, soll keine Ab- 
gabe entrichtet werden, welcher ulcht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälmisse 
stehenden elgenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtrelbende, welche sich 
darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die ge- 
seblichen Abgaben für das von ihnen bekriebene Geschäft entrichten, wenn sie bloß für 
dlese# Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankänfe machen, 
oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten 
keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen belm Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen 
der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen bebandelt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen und von dlesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Vinnen= 
schifffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthauen jedes anderen Vereinsstaates 
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden. 
offen slehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelspläßen angestellten 
Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Un- 
terthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglich mit 
Rath und That anzunehmen.
	        
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