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des dem Artikel 4. beigefügten Jolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf
privalive Rechnung nicht mehr gewährt werden.
Artikel 21.
Dem auf Förderung freler und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs
gerichteten Iwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Jollbegünstigungen einzelner
Meßplägye, namentlich Nabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaalen noch
besteben, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowehl der
Nahrungs-Verhältnisse bisher begünftigter Meßplätze, als der bisherigen Handelobeziehungen
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung ent-
gegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarismäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegensiände, welche für die
Hoshaltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Hö-
sen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausge-
nommen, und wenn dafür Rückvergülungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft
nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig find Entschädigungen, welche in einem oder dem
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder on Kommunen oder ein-
zelne Privatberechtigte für eingezogene Jollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ge-
zahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgaben- Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Derglelchen Gegenstände
werden jedoch zollgeseplich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den
übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Thrile,
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 26.
Das Vegnadigungs= und Strasverwandlungorecht bleibt jedem der kontrahirenden
Staaten in seinem Gebiete vorbehallen. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten
der erfolgten Swaserlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal, und Bezirkssiellen für die
Zoll Erhebung und Aussicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft
nach gleichförmigen Bestimmungen angeorduct, besetzt und instruirt werden sell, bleibt
sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebictes überlassen.