Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

546 
des dem Artikel 4. beigefügten Jolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf 
privalive Rechnung nicht mehr gewährt werden. 
Artikel 21. 
Dem auf Förderung freler und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Iwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Jollbegünstigungen einzelner 
Meßplägye, namentlich Nabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaalen noch 
besteben, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowehl der 
Nahrungs-Verhältnisse bisher begünftigter Meßplätze, als der bisherigen Handelobeziehungen 
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung ent- 
gegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarismäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegensiände, welche für die 
Hoshaltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Hö- 
sen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausge- 
nommen, und wenn dafür Rückvergülungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft 
nicht in Rechnung gebracht. 
Ebenso wenig anrechnungsfähig find Entschädigungen, welche in einem oder dem 
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder on Kommunen oder ein- 
zelne Privatberechtigte für eingezogene Jollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ge- 
zahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
pässe ohne Abgaben- Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Derglelchen Gegenstände 
werden jedoch zollgeseplich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den 
übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben 
gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Thrile, 
von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 26. 
Das Vegnadigungs= und Strasverwandlungorecht bleibt jedem der kontrahirenden 
Staaten in seinem Gebiete vorbehallen. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten 
der erfolgten Swaserlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal, und Bezirkssiellen für die 
Zoll Erhebung und Aussicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft 
nach gleichförmigen Bestimmungen angeorduct, besetzt und instruirt werden sell, bleibt 
sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebictes überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.