Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artitel 28. 
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thuͤringlschen Vereinsgebieted, wird die 
Leltung des Dienstes der Lokal= und Bezirkstehörden, sowie die Vollziehung der gemeln- 
schaftlichen Zollgesehze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren 
Jolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des belreffenden Staates 
untergeordnet sind. Die Bildung der Jolldtrektionen und die Einrichtung ihres Geschäfts- 
ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben 
aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärligen Vertrag und Lie gemelnschafilichen 
Jollgesene bestimmt ist, durch eine gemeinschastlich zu verabredende Instruktion bezeichnet. 
In dem Thüringischen Verelnsgeblete vertrilt der gemeinschaftliche General-Inspektor 
in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer 
Zolldirektion. 
Ueber einlge Abänderungen in der Organlsatlon der Zolldirektion in Frankfurt ist 
eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 
Artikel 29. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablank eines jeden Vierteljahres aufzu- 
stellenden Quartal- Extrakte und die nach dem Jahres und Bücherschlusse aufzustellenden 
Final. Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rech- 
nungsjobres fällig gewordenen Zoll. Einnahmen werden von den Zolldirektlonen nach 
vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in 
Berlin bestehende Cennalbüreau des Jollvereins eingesendet. 
Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Centralbüreau von drei zu drel 
Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten geserügt, dieselbe 
den Central- Finanzslellen der lehteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um 
die etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ibnen verhältnihmäßig 
an der Gesammt- Einnahme zuständigen Revenüen= Anthell durch Herauszahlung von 
Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme staltgefunden hat, 
auszugleichen. 
Demnächst bereitet das Centralbüreau auch die definttive Jahres. Abrechnung vor. 
Damtt diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur 
Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, 
jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Centralbüreau 
gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan enkworsen, worin 
die Geldbeträge, welche einzelne Vereinsregierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den 
Kassen anderer Vereinsstauten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, 
und die Kassen, von denen die Zahlung zu letsten ist, bezeichnet werden.
	        
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