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gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürkf-
nissen der Zoll-Beamten nur derjenige Thell in Anrechnung kommen, welcher
dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über-
haupt entspricht.
Man wird auch ferner darauf bedacht nein, durch Feststellung allgemeiner Nor-
men die Besoldungs-Verhälmisse der Beamten bei den Zoll.Erhebungs= und
Aussichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueberein-
stimmung zu bringen.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbinklich, für die Diensttreue der bei.
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Bramten und Diener und für die Sicherbeit
der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, d aß Ausfälle, welche an den
Zoll. Einnahmen durch Dienst. Untreuc eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwen-
dung bereils eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beam-
ten angeslellt hat, oder welche die entwendeten Veslände erboben hatte, ganz allein zu
vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betressenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder
Packhöfe einem jeden der kontrahlrenden Staaten zur Last sallen, bleibt es jedem der-
selben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errich-
ten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal, Besiellung keine anderen
als diesenigen Beschränkungen eintreten, welche aus Frn Vereins-Zollordnung und den
bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schristwechsel in den Leninshnsiißen Zollangelegenheiten
zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll-
verelns soll auf den Brief= und Fahrposien portofrei befördert werden und es ist zur-
Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äuheren
Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen.
Arrtike! JI.
Die kontrahirenden Staaten gesiehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-
Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Imern (Haupt= Sieucc-
Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben
und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Absertigungs-Versahren und die Gienz-
bewachung Kenmniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens, in-
Hleichen auf die Abstellung etwalger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenem
Verfügung zu enthalten haben.
Bei keinem Haupt-Zoll- resy. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeitig mehrere
Kontrolcure anderer Vereinsstaaten stationirt werden.
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