Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

550 
Ueber die diensiliche Stellung und die Befugnisse dleser Kontroleure haben sich die 
komrahirenden Staaten besonders verständigt. 
Artikel 32. 
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirektlonen der 
anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom- 
menden Verwalkungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag 
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll je- 
doch, damit die Geschäfte nicht unnöthig verzögert werden, bei kelner Zolldirektion mehr, 
als ein Abgeordnekter seinen bleibenden Ausenthalt nehmen, und es werden sich die kon- 
trahirenden Staaten in der Regel #von drei zu drei Jahren über die Vertheilung dieser 
Abgeordneten vereinbaren. 
Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine belondere Instruktion näher 
besilmmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, 
bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschafte 
lichen Jollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels durch welches lie sich die In- 
sormation hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorg- 
falt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungs- 
verschiedenhelten auf elne dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhälimisse verbündeter 
Staaten emsprechende Weise zu erledigen. 
Die Minisierien oder obersten Verwallungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten 
werden sich gegenseilig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaft- 
lichen Zollangelegenheiren minlheilen, und in sofern zu diesem Behufe zeitweise oder 
dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beaustragung eines ander- 
weil bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben 
nach dem oben ausgesprochenen Grundsaß alle Gelegenheit zur vollsändigen Kenntniß- 
nahme von den Verhällnissen der gemeinschaftlichen Zolluerwaltung bereilwillig zu ge- 
währeu. 
Jeder Vereinsregicrung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates 
auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge übernehmen 
und an sie die erforderlichen Mittheilungen machen wird. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, sowie der etwa bei den 
Ministerieu der Vereinsstaalen beglaublgten Beamten, trägt der abordnende Staat. In 
sofern aber dritie Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch (#u ihrem Namen be- 
blaubigen, werden sie mit der Regierung, welche denselben ernannt hat, über einen an- 
gemessenen Beurag zu der Beütreitung seinrs Gehalte übereinkommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.