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Artikel 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Verathung
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder salt. "
Fuͤr die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmäch=
ügten aus ihrer Mitte ein Vorsitender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den
übrigen Vevollmächtigten zusleht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Mücksicht auf die
Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist,
verabredet werden, wo lehlere erfolpen soll.
Da der Zweck der Verathungen in diesen Versammlungen sich schwer erreichen läßt,
wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wünschenswerbh erscheint, daß
mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen Bevollmächligten abordnen, so werden
simmtliche Vereinsglieder zu solchen Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten.
Der Separal-Arnkel 14. zum Vertrage vom 2. Januar 1836 wird nicht eineuert.
Artikel 31.
Vor die Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf
die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des
Jollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereins-
sligate wahrgenommen, und die nicht bereils im Lause des Jahres in Folge der
darüber zwischen den Ministerlten und obersten Verwallungsstellen gefütrien
Korrespondenz erledigt worden sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zolllehörden aufgestellten;
durch das Central. Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-
teglerungen zur Verbesserung der Verwallung gemacht werden;
die Verhandlungen über Abänderungen des Jollgesehes, der Zolloldnung, des
Jolltarifs und der Verwaltungs,Organisation, welche von einem der kontrahiren-
den Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige En:-
wickelung und Ausblldung des gemeinsamen Handels= und Zolliystems.
Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptforge der Konferenz-Bevoll=
mächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande durch eine gründ-
liche und erschöpfende Erörterung desselben elue allgemeine Uebereinstimmung herbeizu-
führen.
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