Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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und der Wohnung weggefallen ist, so werden doch Herbergen, in denen unbemittelte Ge- 
werbegehilfen Unterkommen finden und Einrichtungen, welche die Vermittelung zwischen 
den selbsiständlgen Gewerbetreibenden und den Arbeit suchenden Gehilfen erleichtern, auch 
fernerhin ven wesentlichem Nutzen sein. Die Landrathsämter mögen deshalb auf das 
Fortbesiehen der bei den Innungen vorhandenen diesfallsigen Einrichtungen hinwirken und 
der Bildung neuer, den veränderten Verhältnissen angepaßter Veranstaliungen dieser Art 
fördernd entgegen kommen. 
Soweit Herbergen fortbestehen oder neu eingerichtet werden, ist von den Vandratbs- 
a4mtern für eine den dermaligen Verhälmissen entsprechende Instruktion der Herbergovi-= 
ker zu sorgen 
Die polizeiliche Behandlung reisender Gewerbegehilfen und Arbeiter richtet sich nach 
den für Reisende überhaupt bestebenden Polizeivorschriften. 
Die Verabreichung von Geschenken an wandernde Gewerbsgehilfen aus den In. 
nungskassen und Gesellenkassen kann als freiwillige Einrichtung in der bisherigen Maße 
sortbestehen. 
8. 46. 
Arbeitern und Gehllfen der G. werbetrelbenden ist es gestattet, Arbeitsbücher zu 
führen, welche zunächst dazu bestimmt sind, die Nachweise darüber aufzunehmen, bet welchen 
Arbeitgebern und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden und ob er selnen Ver- 
pflichtungen gegen die Arbeitgeber und gegen die Kassen, zu denen er beltragspflichtig 
war, genügt bat- 
Die Arbeitsbücher, wenn solche geführt werden, sind nach dem beigesügten Formular 
unter C. von denjenigen Behörden, welche zu Ausstellung von Reiselegitimationen be- 
rechtigt fnd, auszuferiulgen und vertreten daun zugleich die Stelle von Reise-Legitima. 
ltionen. 
Die Ausfertigung und die Führung hat deshalb unter denselben Voraussehungen 
zu geschehen, welche für Reiselegirimationen überhaupt gelten Es sind dafür die unter 
Ziffer 29 und 30 der Taxordnung für Verwaltungssachen bestimmten Sporteln zu er- 
heben. 
Der Ardeilgeber ist verpflichtet, den betrefsenden Gewerbegehilsen bei dem Austreten 
aus der Arbeit in dem Arbeitsbuche den Zeiipunkt des Antritks der Arbeit und den 
Zeitpunkt des Austrints aus derselben, sowie die Erfüllung der Verpflichtungen gegen den 
Arbeitgeber zu bescheinigen, oder, insoweit letzteres nicht geschehen, zu bemerken. 
Die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung darf jedoch dem Arbeiter und Gehilken 
von dem Arbeitgeber nur dann verweigert werden, wenn von Ersterem die vertragsma- 
hige oder in der betreffenden Fabrik--Ordnung fesigesetzte oder die ortsübliche Kündigungs-
	        
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