Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Wird nach elner solchen voraudgegangenen Eroͤrterung, hinsichtilch elnes der unter 
a. und b. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck ulcht errelcht, so haben die Bevollmäch= 
tigten durch Einhelligkeit der Stimmen einen Schledsrichter zu erwählen, welchem die 
Entscheidung zu übertragen ist. Den in einem solchen Falle ergangenen schledsrichterlichen 
Ausspuuch werden die betheiligten Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch 
soll durch selbigen kein Prajudiz für die Entscheidung künftig etiwa vorkommender ähn- 
licher Differenzen begründet werden, sondern bierbei siets von neuem schiedsrichterlicher 
Ausspiuch eintreken. 
Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche in die Kategorie Lilt. c. und 
d. fallen, haben sich die Vevollmächtigten nach ihren Instruktionen zu richten, und die 
gefaßten Beschlüsse unterliegen der Ralisikation der kontrahlrenden Regierungen, vor deren 
allseitigem Eintreffen sie nirgends Gültigkeit haben, noch verkündet und vollzogen werden 
sollen. 
Ihre Verkündung, in soweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht, wie die 
Verkündung der gemeinschaftlichen Verträge, Geseye und Verordnungen überhaupt, in 
jedem der vereinten Staaten imn Namen der Reglerung. 
Artikel 35. 
Trelen im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zelt der Versammlung der 
Konferenz-Bevollmächtigten, auherordenlliche Erelgnisse ein, welche unverzügliche Maaß. 
regeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaalen erheischen, so werden sich die 
kontrahirenden Reglerungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine auber- 
ordenkliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren elwalge Gehülfen bestreitet das- 
jenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dieustversonal und das Lokalc wird unentgeltlich von der Regierung 
gesiellt, in deren Gebiete der Zusammenkrint der Konferenz staktsindet. 
Artikel 37. 
Für den Fall, daß andere Deuische Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, 
in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrahirenden Regierungen 
bereit, diesem Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Inte- 
ressen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschlleßende Verträge 
Felge zu geben. 
Die Unterbandlung solcher Venäge wird in der Regel denjenigen unter den kon-
	        
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