553
nabirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen Re-
gierung angrenzk, von welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wlrd.
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten wünscht,
die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Verelnsstaate angeboten wer-
den, so ist dieser letztere verpflichtet, den- oder diesentgen Vereinsstaaten, welche mit er-
sterem angrenzen, zur Mltunkerhandlung mit selbigem einzuladen.
Jede Einleitung solcher Unkerhandlungen, deren Nichtung und Umfang durch die
Grundsäte des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmitglie=
dern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor dem förmlichen Abschlusse der
diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen.
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Besiimmungen, welche der
gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.
Artikel 38.
Das Recht, mit anderen auherhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Werträge
zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, verblelbt den kontrahirenden
Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrage. Sie werden sich
bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögllche Erleichte-
rung und Erweiterung zu verschaffen.
Es dürsen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver-
trages in keiner Art verleyzt werden. Auch, ist dabel der Gesichtspunkt festzuhalten, daß
sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des
Vereins gelegener Staat dem mit thm kontrahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den
Angehörigen und Erzeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem
außerhalb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständ-
nisse nicht bles in dem Verhälmisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereinsstaale, son-
dern auch in der Rückwirkung auf den Vereln überhaupt, durch die dem letzteren mit-
telbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs= und Handelsvorthelle möglichst aufgewogen
werden.
Zu diesem Ende übernehmen die konkrahirenden Reglerungen, wenn sie in den
Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleichterung des
Verkehrs und Handels einen Ver#rag zu errichten, die Verbindlichkeit, nicht nur vor Er-
öffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereins zur Miltheilung aller
ersorderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen, sondern auch vor der
förmlichen Ratifikation den übrigen Vereinsgliedern den vollständlgen Inhalt solcher
Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen.
82