Anlage zu Artikel 12. des Vertrages.
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Uebereinkunft
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Forldauer des Zoll- und Handels.
Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Ueber-
einkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
von 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Vei-
zollung des ausländischen Zuckerb und Sprops, und
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker.
Besteucrung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des auslän-
dischen Zuckers und Syrops
nebsi den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit
sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den, in den folgenden
Artikeln enthaltenen Abänderungen in Krast. "
Artikel 2.
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich.
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug:
a) der Vergütung, welche, nach den jewelligen Verabredungen, den einzelnen
Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer zu
gewähren ist,
b) der Rückerstaltungen für unrichtige Erhebungen,
) der auf dem Grunde der seweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergütungen
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhälinisse der Bevölkerung, mit welcher
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre