Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Anlage zu Artikel 12. des Vertrages. 
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Uebereinkunft 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Forldauer des Zoll- und Handels. 
Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Ueber- 
einkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
von 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Vei- 
zollung des ausländischen Zuckerb und Sprops, und 
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker. 
Besteucrung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung des auslän- 
dischen Zuckers und Syrops 
nebsi den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit 
sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den, in den folgenden 
Artikeln enthaltenen Abänderungen in Krast. " 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug: 
a) der Vergütung, welche, nach den jewelligen Verabredungen, den einzelnen 
Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer zu 
gewähren ist, 
b) der Rückerstaltungen für unrichtige Erhebungen, 
) der auf dem Grunde der seweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergütungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhälinisse der Bevölkerung, mit welcher 
sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an- 
deren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
	        
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