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Ju 5. 66 der Gewerbeordnung.
,52.
Eine Beschtänkung hinsichtlich der Annahme von Lehrlingen sindet — mit Vorbe-
halt der Bestimmung im §. 66 der Gewerbeordnung — nicht Statt.
Die Annahme von Lehrlingen hat auf dem Grunde eines, die Bedingungen dieler
Annahme und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festseyenden Vertrages zu geschehen,
welcher zur Vermeidung von Irrungen zweckmäßiger Weise schriftlich zu verabfassen isi.
Der Lehrverlrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Gesehen
und Verordnungen zuwiderlaufende Besiimmung enthalten.
Die Besiimmung in Abs. 1 des §. 5.1 der Gewerbeordnung findel auch auf die
Annahme unmündiger Lehrlinge Anwendung.
Ju §. 70 der Gewerbeordnung.
8. 53.
Ein minderjähriger Lehrling, welcher die Lehre verläßt, ohne dazu nach 8. 69. b
der Gewerbeordnung befugt zu sein, ist auf den von seinen rechtlichen Vertretern gebil-
ligten Antrag des Lehrherrn oder auf Antrag der ersteren allein von der Polizeibehörde
in die Lehre zurückzubringen, unbeschadet der nach Abs. 3 des §. 70 der Gewerbeord-
nung verwirkten Strafe.
Ju §. 73 der Gewerbeordnung.
* 54.
Auf die Verlelhung der juristischen Persönlichkeit gerichtete Gesuche gewerblicher Ge-
nossenschaften sind unter Beischluß des Statutenentwurfs bei dem Landrathsamt, in dessen
Bezirke die Genossenschaft ihren Wohnsitz bestimmt, zu überreichen, und durch dieses, be-
zuglich nach vernommenem Gutachten des Stadtgemeindevorstands und da nöthig nach
welterer Vorbereitung mit gutachtlichem Bericht an das Minisierium, Abtheilung für das
Innere zur Schlußfassung einzusenden.
Zu §. 76 der Gewerbcordnung.
S. 55.
Von den Special-Artikeln der bei dem Eintritte der Gewerbeordnungen vorhande-
nen Innungen treten diesenigen Besitimmungen alsbald außer Wirksamkeit, welche sich
auf Verbietungsrechte beziehen, oder in einer Richtung einen Zwang aussprechen, wo der-
selbe durch die Gewerbeordnung aufgehoben ist, oder welche einen Zwang gegen die Hilfs-
arbeiter — Leh#linge und Gesellen — enthalten, oder eine behördliche Mitwirkung bei
Verwaltung der Innungsangelegenheiten, soweit dieselbe nicht auf der Gewerbeordnung