Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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find dieselben von Unsern Ferstern oder von den durch Unsrre Forsidirekllonen 
dazu zu bestimmenden Forst- und Rentbeamten Iinnerhalb ihres Wlrkungskreises 
mit den Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft gerichtlich zu verfolgen. 
4) Bei Defraudatienen und Kontraventionen in Bezug auf Staatsab9gaben, soweit 
sie der Zuständigkeit der Einzelrichter unterliegen, haben die betreffenden Ver- 
waltungsbehörden die Stelle der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. 
Die vorsiehend unter 1—4 genannten Behörden und Beamten haben mit dem 1. 
Juli dieses Jahres die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft zu übernehmen und bei 
ihrer Amtsführung sich nach den nachstehenden Vorschriften zu richten. 
8. 2. 
Der amtliche Beruf der Staatsanwaltschaft vor den Einzelrichtern (Jusüizämtern) 
besteht darin, bei Uebertretungen (P. 1 dieser Verordnung und Art. 2 unter IIl. der 
Strafprozeßordnung) die Ermittelung der Thäter und die Bestrafung derselben herbei- 
zuführen. 
Die Staatsanwälte bei den Kreisgerichten können sich an ihrer Stelle der Rechts- 
verfolgung vor den Einzelrichtern unterziehen (Art. 343 der Strasprozeßordnung.) 
8. 3. 
Von einer gerichtlichen Verfolgung haben die Vertreter der Staatsanwaltschaft 
bei Defraudationen von Staats= oder Gemeinde-Abgaben, bei Polizeivergchen, Forst- 
und Feld-Freveln, welche eine Geldstrase nach sich ziehen, dann abzusehen, wenn der 
Schuldige sich der ihm von den zuständigen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde- 
Beamen angeforderten Geldstrafe unterwirft (S. 3 des Einführungsgesehes zur 
Strasprozeßordnung vom 28. April 1863). 
8. 4. 
Wird ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern aus einem der 
in Art. 65 und 66 der Strasprozeßordnung aufgeführten Gründe unfähig (Art. 72 
der Strasprozehordnung), so ist er venpflichtch, die Behandlung der Untersuchung, in 
welcher seine Unsähigkeit eingetreten isi, seinem Stellvertreter zu überlassen und bei Er- 
mangelung eines Stellvertreters, oder wenn dieser selbst unfshig wird, schleunige An- 
zeige bei dem Staatsanwalt des Kreisgerichts zu machen. 
8. 5. 
Die Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern ist zum Einschreiten von Amtswe- 
gen verpflichtet, wenn sie aus cigener amticher Wahrnehmung, oder durch die Behör-
	        
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