Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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5. 21. 
Gehen der Staatßanwaltschaft bei den Einzelrichtern über die Geschäftsbehandlung 
im Allgemelnen oder ibr Verfahren in einem einzelnen Falle Zweifel bei, so hat sie sich 
bei dem Staatsanwalte an dem Kreisgerlchte Instruktlon einzuholen. 
5. 22. 
Die Einzelrichter haben alle anhänglg gewordenen Sachen in eine Untersuchungs, 
tabelle einzutragen, für welche besondere Formulare gefertigt werden sollen. 
Dieselbe zersällt in vier Abtheilungen, von denen die erste die gemelnen Uebertre- 
tungen, die zweite die polizeilichen Uebertretungen, die dritte die Desraudationen und 
die vierte die Ehrenkränkungen umsaßt. 
Die Eintragung geschieht in chronologlscher Ordnung und ist daneben ein nach 
den Namen der Angeschuldigten geordnetes alphabetisches Namensregister zu halten. 
Die geführten Untersuchungstabellen find zu Anfang jeden Jahres und zwar spä- 
tesiens bis zum B. Januar dem Staatsanwalte bei dem Kreisgerichte vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändlgen Namensunterschrist und beigefügtem Lan- 
desberrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 20. Juni 1863. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbon. Dinger. Dr. C. v. Beulyig#.
	        
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