Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 5. 
Im Allgemeinen werden diejenlgen von Königlich Sächsischen Technikern bearbelte- 
len Pläne und Anschläge, welche das für dieses Eisenbahn, Unternehmen zusammengetre- 
tene Comilé vorgelegt hat, alo Grundlage des Bauprojecte für das Unternehmen an- 
erkannt. Es bleibt jedoch jeder der beiden betheiligten legierungen vorbehalten, die 
Bahnlinie in ihren einzelnen Theilen, unbeschadet ibrer Hauptrichtung, die elnzelnen 
Bauwerke und die Vahnhofsanlagen innerhalb eines jeden Staatögebiets festzustellen 
und zu genehmigen. 
Insbesondere hat die Herzoglich Sachsen Altenburgische Regierung den Punkt, an 
welchem die zu erbauende Eisenbahn sich an die Sächsisch Baierische Eisenbahn anschlie- 
ben soll, allein zu bestimmen. 
Sowie die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung verbunden ist, dafür zu 
sorgen, daß die Königlich Sächsische Staats-Regierung den Anschluß der neu zu erbauen- 
den Eisenbahn an die Sächstsch-Baierische Staats= Eisenbahn geschehen und die durch die 
Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinic auf 
die andere bedingten Einrichtungen und Bétriebsanstalten kreffen lasse, so übernimmt 
dagegen die Fürslich Reuß-Plauische Regierung die Vermiltelung, daß die Thüringische 
Eisenbahn-Gesellschaft den Anschluß der neu zu erbauenden Bahn an die Gera-Weißen- 
selser Bahn in Gera an dem von der Fürülich Reußischen Regierung zu bestimmenden 
Punkt und die Herstellung der zur Erzielung eines geregelten und zusammenhängenden 
Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere erforderlichen Anstalten und Betriebseln- 
richtungen geschehen läßt, ingleichen, daß die genannte Eisenbahn-Gesellschaft die auf der 
neu zu erbauenden Bahn gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die Gera-Weißen- 
felser Bahn eignen, am Anschlußpunkte gegen eine zwischen den betheiligten Bahnver- 
waltungen zu vereinbarende Vergütung zur Weilerbeförderung übernimmt und dahin 
zurück befördert. 
Die Fürstlich Reußiische Regierung wird, da nöthig, von den ihr nach § 18 der 
von ihr aufgestellten Concessions-Bedingungen für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn zu- 
stehenden Rechten gegen die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft Gebrauch machen. 
Artikel 6. 
Die Spurweite der neuen Eisenbahn soll 4 Fuß 8⅞ Zoll englischen Maaßes im 
Lichten der Schienen betragen und der Bahnkörper vorläufig für eine eingleisige Bahn 
berechuct werden. 
Artikel 7. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich üleuß-Plauische Regierungen 
werden den Fahrplan auf der neu zu erbauenden Eisenbahn gemelnschaftlich genehmigen 
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