Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Concessions-Bedingungen 
für die von Gera über Ronneburg und Schmölln zum Auschluß an die Sächfisch- 
Baierische StaatsEisenbahn bei Gößnitz zu erbauende Eisenbahn. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reuß- Plauische J L. Staats- 
Regierungen ertheilen der Eisenbahngesellschaft, welche zum Bau und Betrieb einer von 
Gera ab über Ronneburg und Schmölln nach der Sächüisch-Vaierischen Staatseisenbahn 
bei Göhniß zu führenden Eisenbahn zusammengetreten ist, rücksichtlich der in dem Gebiete 
eines jeden der betheiligten Staaten gelegenen Strecken Tieser Bahn unter folgenden nä- 
heren Bedingungen und Bestimmungen Concession: 
S. 1. 
Die Corncession begründet für die gedachte Gesellschaft ein Verbietungsrecht gegen 
alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen Endpunkte auf direktem Wege bezweckende 
Uniernehmungen innerhalb des betreffenden Staatogebietes, unbeschadet jedoch des Rechts 
der betheiligten Staats-Regierungen in Zukunft nach Befinden ähnliche auf Beschleunig- 
ung des Transports von Personen und Sachen berechneie Unternehmungen, welche keine 
Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Trakts zu concessioniren. 
8. 2. 
Auf die Erwerbung des für den Bau und Betrieb der Bahn und deren Neben- 
Anlagen erforderlichen Grund und Bodens sollen diejenigen gesetzlichen Bestimmungen 
und Instruktionen, welche in jedem der beiden betheiligten Staalen für die Weißenfels- 
Geraer Fisenbahn erlassen worden sind, also 
a) im Herzogthum Sachsen-Altenburg das Mandak, die Abtretung des zur Erbau- 
ung der durch das Altenburgische Gebiet führenden Weißensels-Geraer Eisenbahn erfor- 
derlichen Grundeigenthums betreffend, vom 26. Februar 1858, mit den elwa durch die 
nachgefolgle Landesgesetzgebung erforderlich gewordenen Modisikationen und 
b) im Fürsienthum Iluß-Plauen J. L. das Exproprialionsgeseh vom 15. März 
1656 Anwendung sinden. 
8. 3. 
Die Landeshoheit über die in dem Gebiete eines jeden der betheiligten Staaten lie- 
geude Bahnstrecke bleibt selbsiverständlich in ihrem vollen Umfange, daher auch mit Ein- 
schluß der allgemeinen Landespolizei, der betreffenden Hohen Staats-Regierung vorbehal- 
ten, wogegen aber auch dem Bau und Betrieb der Bahn der Schuß der betreffenden 
Landesgesetze angedeihen soll.
	        
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