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deéversammlung ein Reglement für den Milikalr-Transport auf Eisenbahnen aufgestellt
werden sollte, vorbehalten, dasselbe der Gesellschaft gegenüber in Anwendung zu bringen
und demgemäß die im Vorsiehenden in Ansehung von Militair-Transporten getroffenen
Bestimmungen abzuändern.
§5 17.
Der Eisenbahn-Gesellschaft soll weder eine Concessions-Abgabe, noch während der
ersten fünf Jahre nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn die Entrichtung
von Gewerbesteuern angesonnen werden.
Jeder der betheiligten Reglerungen bleibt vorbehalten, nach Verfluß dieser Frist die
hesehliche Besteuerung des Betriebs eintreten zu lassen.
Auch ist die Eisenbabn-Gesellschaft vorpflichtet, von dem zur Eisenbahn gehörigen
(Grundeigenthum, einschlichlich der Gebäude, die in jedem der beiden bethelligten Staa-
ten aufzulegende Grundsteuer zu entrichten.
8 18.
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr auf der Bahn anzuwendenden
Dampfwagen und sonstigen Fahrzeuge nicht eher in Betrieb zu nehmen, als bis sie durch
die von den beiderseirigen Regierungen gemeinschaftlich zu ernennenden Sachverständigen
geprüft und für zulässig werden befunden sein.
Sollte jedoch eine der angrenzenden Bahnverwaltungen die Stellung der Dampfwa-
gen und somstigen Falrzeuge übernehmen, so sollen dieselben dann ohne weitere Prüsung
auf der Eisenbahn zugelassen werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden wird, daß sie,
bevor sie für diese Bahn in Betrieb genommen werden, von der für jene Bahnverwalt-
ung zuständigen Behörde geprüft und für zulässig besunden worden sind.
8. 19.
Die Aussichts= und Berriebs-Beamten, welche an der ftaglichen Eisenbahn werden
stationirt werden, sind bei ihrer ersten Anstellung auf Präsem#ation der Bahnverwaltung
von den Behörden dessenigen Staats, in dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke liegt,
oder sie sitationirt sind, in Pflicht zu nehmen.
Die Bahnverwallung ist verpflichtet, bei Anstellung ihrer Beamten vorzüglich auf
solche Bewerber, welche Angehörige desjenigen Staats, in dem sie ihren festen Wohnüit
haben sollen, ünd, vorausgesetzt, daß sie sonst hierzu befähigt sind, Rücksicht zu nehmen.
8. 20.
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer auf dem Gebiete
einer der betheiligten beiden Staaten zu erbauender Eisenbahnen an die Eisenbahn Göß-
nip-Gera und für den Fall eines solchen die Herstellung der Anstalten und Betriebsein-