Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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deéversammlung ein Reglement für den Milikalr-Transport auf Eisenbahnen aufgestellt 
werden sollte, vorbehalten, dasselbe der Gesellschaft gegenüber in Anwendung zu bringen 
und demgemäß die im Vorsiehenden in Ansehung von Militair-Transporten getroffenen 
Bestimmungen abzuändern. 
§5 17. 
Der Eisenbahn-Gesellschaft soll weder eine Concessions-Abgabe, noch während der 
ersten fünf Jahre nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn die Entrichtung 
von Gewerbesteuern angesonnen werden. 
Jeder der betheiligten Reglerungen bleibt vorbehalten, nach Verfluß dieser Frist die 
hesehliche Besteuerung des Betriebs eintreten zu lassen. 
Auch ist die Eisenbabn-Gesellschaft vorpflichtet, von dem zur Eisenbahn gehörigen 
(Grundeigenthum, einschlichlich der Gebäude, die in jedem der beiden bethelligten Staa- 
ten aufzulegende Grundsteuer zu entrichten. 
8 18. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr auf der Bahn anzuwendenden 
Dampfwagen und sonstigen Fahrzeuge nicht eher in Betrieb zu nehmen, als bis sie durch 
die von den beiderseirigen Regierungen gemeinschaftlich zu ernennenden Sachverständigen 
geprüft und für zulässig werden befunden sein. 
Sollte jedoch eine der angrenzenden Bahnverwaltungen die Stellung der Dampfwa- 
gen und somstigen Falrzeuge übernehmen, so sollen dieselben dann ohne weitere Prüsung 
auf der Eisenbahn zugelassen werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden wird, daß sie, 
bevor sie für diese Bahn in Betrieb genommen werden, von der für jene Bahnverwalt- 
ung zuständigen Behörde geprüft und für zulässig besunden worden sind. 
8. 19. 
Die Aussichts= und Berriebs-Beamten, welche an der ftaglichen Eisenbahn werden 
stationirt werden, sind bei ihrer ersten Anstellung auf Präsem#ation der Bahnverwaltung 
von den Behörden dessenigen Staats, in dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke liegt, 
oder sie sitationirt sind, in Pflicht zu nehmen. 
Die Bahnverwallung ist verpflichtet, bei Anstellung ihrer Beamten vorzüglich auf 
solche Bewerber, welche Angehörige desjenigen Staats, in dem sie ihren festen Wohnüit 
haben sollen, ünd, vorausgesetzt, daß sie sonst hierzu befähigt sind, Rücksicht zu nehmen. 
8. 20. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer auf dem Gebiete 
einer der betheiligten beiden Staaten zu erbauender Eisenbahnen an die Eisenbahn Göß- 
nip-Gera und für den Fall eines solchen die Herstellung der Anstalten und Betriebsein-
	        
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