Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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aufgebracht werden wird, wird derselbe, vorbehältlich der landschaftlichen Zuslimmung, 
von der Herzoglich Altenburgischen Staatsregierung 
a. entweder in Inhaberactien für den Herzoglichen Staatsiskus zum Course von 
98½% 
b. oder in vierprozemigen Mioriläts-Obligationen zum Course von 99½% für 
den Herzoglichen Staals oder Domanial. Fiscus 
übernommen und aufgebracht werden. 
II. Eisenbahn, Gesellschaft. 
*1r 
Mitgliedschaft. 
Die Eisenbahn= Gesellschaft wird von dem Herzoglichen Sachsen-Altenburgischen 
Staalssiskus und den Juhabern der Actien gebildet (vergl. jedoch § 24). 
. 4. 
Einzablungofristen und S###ann der Staatselnlage. 
Die Einzahlung der Beitragssumme des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats- 
fiscus in Höhe von 750,000 Tolrn. laut Erklärung vom II1. November 1862, bezüg- 
lich 17. April 1863, wird in der darin bedungenen Weise an die Gesellschaftskasse ge- 
leistet, inskesondere damit nicht früher kegonnen, als bis auf den durch Privatactien 
aufgebrachten, bezüglich noch aufzubringenden Theil des Anlagekapitals (worunter selbst- 
verständlich die zur Deckung des Fehlbetrags [§. 2 Abs. 3] Seiten der Herzoglich Sach- 
sen = Altenburgischen Staatsregierung etwa zu übernehmenden Stammactien nicht be- 
griffen sind) 40 % eingezahlt sein werden. 
Die 4 /„tige jährliche Verzinsung der gezahlten Beiträge aus dem Bausonds bis 
zum Tage der Eröffnung des Bekriebs auf der ganzen Bahn geschieht ganz in glelcher 
Weise, wie die Verzinsung der auf die Privatactien zu leistenden Jahlungen. 
Anlangend den Seiten des Herzoglichen Sachsen-Altenburgischen Staats- resp. 
Domanialfiskus in Stammactien oder Prioritäten aufzubringenden Fehlbetrag, so wird 
die Einzahlung, soweit selche überhaupt erforderlich ist und zu geschehen hat, in der in 
der Nachtrags. Erklärung vom 17. April 1863 bedungenen Weise geleistet. Die Ver- 
zinsung dleser Einzahlungen erfolgt in gleicher Weise, wie die der Einzahlungen der 
Privalactionäre. 
8. 5. 
Haftverbindlichkeit des Herzoglich Sachsen-Mltenburglschen Staatsfiskus. 
Der Herzoglich Sachsen-Alleuburgische Staatssiskus haftet auch in Bezug auf die 
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