Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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nur dann verfügen wird, wenn die vorliegenden Umstände als zu Ausbringung eines 
Arresis (Kummerschlags) geeignet crachtet werden können. 
8. 15. 
Sitz und Gerichtsstand der Eisenbahn-Gesellschaft. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft hat ihren Sih in Ronneburg und ihren ordentlichen 
Gerichtsstand vor dem Herzoglich Sächsischen Gerichtsamte daselbst. 
Der gegenwärtige Gesellschaftsrertrag und die denselben genehmigenden Urkunden 
sind nach Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs in das Handels-Re- 
gister dieses Gerichts einzutragen und in dem nach Art. 210 des allgemelnen deutschen 
Handelsgesehbuchs vorgeschriebenen Auszuge zu verbffenklichen. 
Vekauntmachungen. 
Alle an die Mitglieder der Eisenbahn-Gesellschaft zu richtenden Bekanntmachungen 
sind, und zwar, dafern sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, 
mindestens drei Mal in das He zoglich Sachsen= Altenburgische Amts- und Nachrichts- 
blatt, in das Fürstlich Reußische Amts= und Verordnungsblau, in die Geralsche Zeitung. 
und in die Leipziger Zeitung, nach Befinden auch in andere Blätter einzurücken. 
Alle in dieser Weise erfolgten Bekanmmachungen und Auffordernugen sind für die 
Mitglieder der Eisenbahn-Gesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt der nach 
den gegenwärtigen Statuten damlt verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen die 
Ausflucht der Nichtkenntnih vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
beansprucht werden könnte. 
8. 17. 
Vertretuug. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen durch 
das Directorium vertreten (vergl. §8. 62 und 63). 
8. 16. 
Dauer. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft kann nur ausgelöst werden: 
0) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Gesellschafto-Mit- 
glieder. Es kann jedoch eln solcher nur dann gesäßt werden, wenn die Berathung über 
die Auflösung der Gesellschaft auf der Tagesordnung der einberufenen Generalversamm- 
lung gestanden hat, wenn in dieser mindestens zwel Drittheile der ausgegebenen Actlen 
vertreten sind und sich mindestens drel Viertheile der abzugebenden (vergl. §. 34 unten) 
Stimmen für die Auflösung entscheiden
	        
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