Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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1. Von Salz (250t.), wenn solches durch dle Häͤsen von Danzig, Memel und 
über Millau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz- 
Administration unter Kontrole der Königlich Preußischen Salz= Administration, 
von der Preußischen Latt. 3 Rthlr. 
. Von Waizen und andern unter Nr. 3 nicht besonders genannten Getraide-- 
arten, desgleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, 
auf der Weichsel, dem Niemen und der Warthe eingehend, und durch die 
Häfen von Danzig und Memel, auch über Elbing und onigebers uͤber 
sowie uͤber Stettin auögehend, vom Preußischen Scheffel. . .. . .. 2 Sgr. 
Von Roggen, Gerste und Hafer, auf deuselben Strömen ein-, und über die 
vorgenannten Häfen ausgehend. vom Preußischen Scheffee 1 Sgr 
! 
- 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets oder auf nach- 
genannten Straßen wird von den beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen 
an Durchgangsabgabe nur erhoben: 
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
— 
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Swahe über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbohn über Myslowitz ein= und 
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über 
Myslowih, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß 
der Durchfuhr auf den - unter B. und C. bezechneten Shabenzüten), vom 
Neminer ... . . Zg.vdet1äe 
.Von Waaren, eelche. 
— 
.über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide elnge- 
schlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen welche 
rheinwärks eingesübrk, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb 
gelegenen Rbeinbäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenz- 
linie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, 
und umgekehrt; serner, welche 
über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern 
(eikeOmnte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Zentmer 24 Sgr. 
oder 82 Kr. 
!* 
— 
.Von Waaren, welche rheimwärts eingeführt, aus den Häfen zu Maluz und Bieb- 
rich oder aus oberhalb gelegenen Rbeinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken 
bis Neuburg a. N. lene Orte ehngeshlesen) v wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom 
Zeniner 141 Sgr. oder 43 Ar
	        
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