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D. Von Vich, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezelchneten Straßen durch-
geführt wird, so wie von demjenigen, welches
1. auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und
2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die süd-
liche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Baiern
(diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeht oder umgekehrt,
und zwar:
vom Stück
von Pferden, Maulthieren, Eseln. Ochsen und r ——
Kühen und Jungvie. —3
von Säugefüllen, Schwelnen und Schawietz. 1 1
III. Abschnitt.
Bel der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermähigung der Durch-
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu enrrichtende Kon-
trole-Gebühr ersordern, werden die obersien Finanzbehörden der betheiligten Regierungen
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsicht der Schifffahrtsabgaben bei dem Trausport von Waaren auf der Elbe,
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosek, Main und Neckar), bewendet es
im Allgemeinen bel den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder
den, auf den Grund derselben über Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits ab-
geschlossenen Uebereinkünften.
eFünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen,
I. Der Ein-, Aus. und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsäpen und Vor-
schristen entrichtet, welche an dem Tage gülrig sind, an welchem:
1. die zum Eingang bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver-
kollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein 1..,