Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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IV. a) Die Zoͤlle werden entweder nach dem Brutlo-Gewichte oder nach dem Nelto- 
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Gewichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem 
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung, und 
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen, äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
In die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
ein und dieselbe, wie es 3. B. bei Sprop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer 
sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Targ. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, 
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, 
Vapier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto- 
Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde 
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. 
Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
. von allen verpackt transitlrenden Gegenständen; 
. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Jentner nicht übersteigt; 
von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife 
ausdrücklich festgesetzt is. 
Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der 
Verzollung zu Grunde gelegt. 
Bei Bestimmung dieses Nelto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarise be- 
stimmten Säßen berechnet. 
.Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in 
einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= oder Strohmatten 
oder ähnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Joll-Zentner 
für Tara gerechnet werden. 
Unter den im Tarife mit elnem höheren Tarasate als 4 Pfund auf- 
gefübrien Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem 
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage 
ist dlese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu 
verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer 
als bel Säcken ins Gewicht fällt. 
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