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Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara.
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte
über 8 Zeniner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Joll-
slichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner
zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung
anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2 c. und
41 e.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem
Brutte-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei
nur von 6 Zeninern eine Tara bewilligt wird.
A Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif
gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren
ohne die Tara, oder der lehteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht
ohne Unbeguemlichkeit ermitlelt werden kann, weil ihre Umgebung für den
Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Ta-
rife berechnet, und der Jollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen An-
wendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waarc und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarife angenom-
menen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-
Verwiegung eintreten zu lassen.
) Wo bei der Waarendurchsuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung,
Abschnitt III.) geringere Zollsätze Statt sinden, kann, auch wenn sonst die Ab-
schäbung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwieg-
ung, im Ganzen berechnet werden;
die Traglast eines Lantthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
- einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner,
zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Jeniner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gesfertigten Waaren muß bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insosern dasselbe zu der eigent-
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei-
nen 2c. ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der
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