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fern dieselben nicht ausnahmeweise zur Ertheilung von Begleltscheinen ermäch-
tigt werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
alle Waaren-Qnantitäten unter r#### des Zentners. — Gefällebeträge von weni-
ger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen
vorbehalten.
Xl. Hinsichtlich d es Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt-
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf
die besondern Kundmachungen verwiesen.
7) Erläuterungsverordnung hinsichtlich der Kompetenzverhältnisse in Polizeistrafsachen.
(Publ. Iim Amts= und Vererdnungsbl. am 30. Novtr. 1333.)
Es ist zu unserer Keuntniß gekommen, daß die Bestimmungen im Z8ten Paragra-
phen unserer Verordnung vom 27. Juni d.J. wegen Ausübung der Polizelstrafgewalt
auf dem platten Lande von Seiten der Lokal-Gerichtsbehörden so aufgefaßt worden sind,
als ob ihnen biernach jere Kompetenz, so wie jede Verpflichtung zur Erörterung und Be-
strafung von Polizeivergehen entzogen und auf die Kriminalgerichtsbehörden übergegan-
en sei.
- Nun lieget es aber im klaren Worklaute der erwähnten Verordnung und wird hier-
mit noch überdieß erläuterungsweise ausdrücklich festgesept, daß die Kriminalgerichtsbehör=
den zu Gera, Schleiz, Saalburg, Lobenstein und Hohenleuben nur diejenigen Polizeinn-
tersuchungen führen und entscheiden sollen, welche nach den Bestimmungen der Gemein-
deordnung eigentlich den Ortsvorständen auf dem platten Lande obliegen würden, wohin-
begen an der Zuständigkeit der Erbgerichtsbehörden rücksichtlich aller derjenigen Vergeh=
ungen, deren Untersuchung und Bestrafung ihnen auch nach Erscheinen der Gemeinde=
ordnung verblieben war, nichts geändert worden ist und nichts hat geändert werden
sollen.
Die erwähnten Kriminalgerichtsbehörden sind daher kompctent rücksichtlich aller der
Polizeivergehungen, welche im Sinne der Gemeindeordnung eigentlich von den Ortovor-
stnden zu eroͤrlern und zu bestrafen gewesen waͤren, welche aber durch 8. 8. unseter Ver-