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ordnung den Kriminalgerichtsbehörden zugewiesen worden, ingleichen rücksichtlich aller übri-
gen, vermöge der kriminalgerichtlichen Zuständigkeit überhaupt ihnen obliegenden Unter=
suchungen; die Erbgerichte dagegen sind kompetent rücksichtlich aller der niedern Gerichts-
barkeit verfassungsmäßig zugewiesenen Polizeivergehen, so weit sie nicht den Ortsvorstäu-
den zugedacht gewesen, neuerdings aber den Kriminalbehörden übertragen worden sind.
Zu Vermeidung fernerweiter Zweifel und Anstände wird solches hierdurch bekannt
hemacht.
Gera, am 24. Novenber 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
8) Bekanntmachung, den Beitrilt der freien Stadt Hamburg zur Heimathskonvention betr.
(Bubl. im Auus= und Bererdnungetl, am 7. Deember 163.)
Nachdem unkerm 14. dse. Mts. auch die freie Stadt Hamburg dem Vertrage we-
gen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851 beigetreten ist,
so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, den 29. November 1853.
Furstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
9) Verordnung, eine Verändtrung der Bestimmungen im §. 45 des Gesehes über den
- Indizienbeweis betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Durch §. 45 des Gesehes über den Indizien-Beweis vom 30. Oktober 18322 ist
verordnet, daß, wenn durch Anzeigungen zwar nicht völlige Gewißheit, wohl aber hohe