Chausseegeldes; es ist ihnen jedoch fuͤr den Verlust der bloher genofsenen Befrelung eine
angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren.
3.
Als ein solcher Rechtstitel für die in Anspruch genommene Befreiung gllt aber
nicht die bleber etwa in Uebung gewesene Nichtentrichtung des Chausseegeldes oder der
Vesitz der früherhin gegen Entrichtung elnlger Fuhren zum Chausseebau und gegen Er-
legung einer Gebühr ausgewirkten sogenannten Freischeine; es muß vielmehr ein förmli-
ches Recht auf Befreiung durch positiven privatrechtlichen Titel erworben worden sein.
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Alle dlejenigen, welchen eine solche Befreiung zur Selte stehet, haben dleselbe binnen
sechs Monaten von Publikation dieses Gesetzes an, bei Verlust derselben, bei Unserm
Ministerium anzumelden, worauf sodann wegen Anerkennung oder rechtlicher Auoführung
der behaupteten Befreiung die weitere Anordnung zu ergehen hat.
5.
Befreiet vom Chausseegelde bleiben Staatsdiener, Osfiziers und andere Militairs,
wenn sie in Dienstyeschäften reisen, ingleichen die landwirthschaftlichen Fuhren innerhalb
der Flur jedes Ons, welche die Besiger der dort gelegenen Grundstücke zum Zwecke der
Bestellung und Aberntung derselben verrichten, während alle übrigen Fuhren, gleichviel
ob sie im elgnen Interesse oder um Lohn, mit eignem oder mit fremdem Geschirre ge-
tban werden, dem Chansseegelde unterliegen.
6.
Z Erleichterung des Verkehres bleibt es nachgelassen, eine angemessene periodische
Firation des Chausscegeldes für einzelne Staatsangehörige eintreten zu lassen, welche auf
gewisse Zeitdauer und auf die einzelnen Landestheile beschränket werden kann.
Der Antrag auf solche Firirung ist bei Unserm Ministerium anzubringen und nach
Sn Vernehmung der betreffenden Verwaltungsbehörde Entschließung darauf zu
ertheilen.
Urkundlich baben Wir die gegenwärtige Verordnung, welche durch die Gesetzsamm=
lung zu publiziren ist, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Landesfürstlichen In-
siegel bedrucken lassen.
So gescheben Schloß Schlelz, am 27. August 1833.
(I. §.) Heinrich der 02. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschnelder.