Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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ulchts an, und dieser Ursprung begruͤndet niemals ein Vorzugoͤrecht unter den verschlede- 
nen zur Erbfolge berufenen Personen. 
Wer zur gefesßzlichen Erdsolge berufen ist. 
Ein gesetzliches Erbrecht soll nur den Bluts- und Wahl. (Adoptiv.) Verwandten 
und Ehegatten, ingleichen den unten im 6. Abschnitte benannten öffentlichen Anstalten 
zustehen. 
PTweiter Abschnitt. 
Von der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten. 
8. 14. 
Unterschied zwischen Vluts= und Wahlverwandtschaft. 
Die gesetzliche Erbfolge ist verschieden, je nachdem die Verwandten“ Bluts= oder 
Wahl. (Mdoptiv.) Verwandte des Erblassers sind. 
8. 15. 
I. Erbfolge der Blutsverwandten. 
A. Erbrecht derselben. 
1) Erbrecht der Ehelichgcbornen, 
a. am Nachlasse ihrer Eltern und Vorcltern. 
Ebelichgebornen gebührt ein gesetzliches Erbrecht: 
4) an dem Nachlasse ihres Vaters oder ihrer Mutter; 
2) an dem Nachlasse ihrer entfernteren Vörelkern (Abgcendenten) väterlicher und mütter- 
licher Seite, ausgenommen, wenn und insoweit eine der Personen, durch welche sie 
mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer unehelichen Gebürt (F. 21) unfähig 
der gesehlichen Erbfolge in die sragliche Verlassenschaft war.) 
c n „ Anmerr ung 1. In selgendem Falle 3. B. stetzt dem ehellchen Sehne A. des unezellch 
Geben#en B. ein Erbrecht zu ab# Nachlasse der EP., kes II. und kr 
I., ols der müterlichen Aszendenktem selnes uneßlich gebemen 
Vaters D. CK. 20.); am Nachlasst des D. bngegen, selnes veterl- 
chen Greßralers, stetzt ihm ein Erkrecht nur kedingt und kis auf den 
sechsten Thell (K. 21.), am Nachlasse des F. und de G. aber zar 
keln Crbrecht zu. (5. 21.) 
 
	        
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