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ulchts an, und dieser Ursprung begruͤndet niemals ein Vorzugoͤrecht unter den verschlede-
nen zur Erbfolge berufenen Personen.
Wer zur gefesßzlichen Erdsolge berufen ist.
Ein gesetzliches Erbrecht soll nur den Bluts- und Wahl. (Adoptiv.) Verwandten
und Ehegatten, ingleichen den unten im 6. Abschnitte benannten öffentlichen Anstalten
zustehen.
PTweiter Abschnitt.
Von der gesetzlichen Erbfolge der Verwandten.
8. 14.
Unterschied zwischen Vluts= und Wahlverwandtschaft.
Die gesetzliche Erbfolge ist verschieden, je nachdem die Verwandten“ Bluts= oder
Wahl. (Mdoptiv.) Verwandte des Erblassers sind.
8. 15.
I. Erbfolge der Blutsverwandten.
A. Erbrecht derselben.
1) Erbrecht der Ehelichgcbornen,
a. am Nachlasse ihrer Eltern und Vorcltern.
Ebelichgebornen gebührt ein gesetzliches Erbrecht:
4) an dem Nachlasse ihres Vaters oder ihrer Mutter;
2) an dem Nachlasse ihrer entfernteren Vörelkern (Abgcendenten) väterlicher und mütter-
licher Seite, ausgenommen, wenn und insoweit eine der Personen, durch welche sie
mit dem Erblasser verwandt sind, wegen ihrer unehelichen Gebürt (F. 21) unfähig
der gesehlichen Erbfolge in die sragliche Verlassenschaft war.)
c n „ Anmerr ung 1. In selgendem Falle 3. B. stetzt dem ehellchen Sehne A. des unezellch
Geben#en B. ein Erbrecht zu ab# Nachlasse der EP., kes II. und kr
I., ols der müterlichen Aszendenktem selnes uneßlich gebemen
Vaters D. CK. 20.); am Nachlasst des D. bngegen, selnes veterl-
chen Greßralers, stetzt ihm ein Erkrecht nur kedingt und kis auf den
sechsten Thell (K. 21.), am Nachlasse des F. und de G. aber zar
keln Crbrecht zu. (5. 21.)