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8. 16.
b. am Nachlasse ihrer Seitenverwandten.
Ebelichgebornen gebührt ferner:
3) ein Erbrecht an dem Nachlasse sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und
mütterlicher Seite, ausgenommen, wenn entweder sie oder der Erblasser ganz oder
thellweise unfählg (§#. 15) wären, den gemeinschaftlichen Stammvater oder die
gemeinschaftliche Stammmutter, im Falle es sich von deren Verlassenschaft handelte,
zu beerben.
8. 17.
Wer für ehelich zu achten ist.
Für ehelich zu achten sind nur die aus einer durch priesterliche Trauung oder
sonst nach gesehlicher Form vollzogenen Ehe, oder doch nach vorhergegangenem gültigen
Verlöbnisse ihrer Eltern Gezeugte, wenn gleich dort die Ehe nachher geschieden oder
für nichtig erklärt, ingleichen hier die Ehe unter den Verlobten aus irgend einem Grunde
nicht vollzogen worden wäre. Nur dann sind sie den Unehelichen beizuzählen, wenn der
Verbindung ihrer Eltern ein noch bestehendes Eheband des einen oder beider Theile,
oder eine so nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft entgegenstand, daß keine Dispen-
sation ertheilt und die Ebe nicht geduldet werden konnte, und wenn dieses Hinderniß
beiden Eltern zur Zeit ihrer Verehelichung oder Verlobung bekannt war.
8. 18.
Bestimmung wegen der durch nachfolgende Ehe legitimirten Rinder.
Gleich zu achten den Ehelichgebornen (und, wo von diesen im gegenwärtigen Gesetze
die Rede ist, darunter mit zu verstehen) sind Unehelichgeborne, deren Eltern sich nachher
mit einander verehelicht oder verlobt haben, von der Zeit dieser Verehelichung oder Ver-
lobung an; ausgenommen, wenn die Verbindung von der Art war, daß daraus keine
ehelichen Kinder erzeugt werden konnten. (C. 17.)
Anmerkung 2. Z. V. der ebeliche Sebn A. des unehelsch Gebernen A# a pr
ein Erbrecht am Nachlasse e m., C., D., 1., nicht aber am Nach-
lasse des C. und der II. und etesewenlg am Nachlasse r## unebt
lich Gebernen I. und dessen untbelschen Sehnes K.