Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 19. 
Jsi ein Unchelichgeborner vor der, zwischen seinen Eltern eingegangenen Ehe oder 
Verlobung verstorben: so ist gleichwobl in Ansehung seiner Ablömmlinge — sowahl der 
ebelichen, als der legitimirten, ja kei einer Frauensperson auch ihrer unehelichen — an- 
zunehmen, daß der Verstorbene durch diese Ehe oder Verlobung legitimirt worden sei; 
daber kreten solche Abkömmlinge des Verstorbenen mit seinen Eltern und ubrigen Ver- 
wandten in das Verhältniß Ehelichverwandter. 
2) Erbrecht vSnssbincern„g 
a. nicht legitimirten, 
au. am mütterlichen Nachlasse. 
Unehelichgeborne jeder Art, also auch die im Ehebruch und die zwischen den näch- 
sten Verwandten erzeugten, baben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Mutter und 
der mütterlichen Voreltern, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher 
Seite, soweit diese Personcn auch von Chelichgeborenen beerbt werden können G. 15 
und 16). 
Dieses Erbrecht sieht ihnen zu, sse mögen allein vorhanden sein. oder mit Ehelich- 
vexwandten zusammentreffen 2) 21 
bb am väaterlichen Nachlasse. 
An dem Nachlasse ihres Vaterd, — inwieweit dieser nicht darüber verfügt hat — 
gebührt solchen Unebelichgeborenen nur dann, —und wenn es mehrere sind, auch nur allen 
zusammen — ein gesehliches, nach ihrem Tode auch auf ibre ehelichen Abkömmlinge über- 
gebendes Erbrecht auf den sechoten Theil, wenn keine Pflichltheilo-Vercchtigte (§§. 7 3. 
v6. 79.) vorhanden sind, und wenn die Vaterschaft schon bei Lel zeiten des Vaters durch 
dessen Anerkennmiß rder durch eine rechtskräftige Entscheidung außer Zweifel geseht wor- 
den ist. An dem Vermögen der Verwandten von der väterlichen Seite bingegen, sowehl 
in der geraden als! in der Seitenlinic, steht ihnen gar kein Erbrecht zu. 
Sumerkung A. J. V. der unefclich Geteme A. kat ein Citrecht an 
tem Nachlalse seiner Mutler C., sener bis D., L., F., 
E., II.,elner Verwandien mütlerlichtr Selte; nickt 
ater an dem Nachlasse ds unebrlich gebemen I. (K. 
15. 16.) Ezensewenig siebt izm ein Erbuecht zu, an 
rem #chlasse des K, I.#, M., K. und O., abi 4, 
Iase seincs Vattis . attz, veronsgelttzt, resb-tei 
Cit nickt mebrt leten, nur 318 auf eli Schettal. 
 
	        
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