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8. 19.
Jsi ein Unchelichgeborner vor der, zwischen seinen Eltern eingegangenen Ehe oder
Verlobung verstorben: so ist gleichwobl in Ansehung seiner Ablömmlinge — sowahl der
ebelichen, als der legitimirten, ja kei einer Frauensperson auch ihrer unehelichen — an-
zunehmen, daß der Verstorbene durch diese Ehe oder Verlobung legitimirt worden sei;
daber kreten solche Abkömmlinge des Verstorbenen mit seinen Eltern und ubrigen Ver-
wandten in das Verhältniß Ehelichverwandter.
2) Erbrecht vSnssbincern„g
a. nicht legitimirten,
au. am mütterlichen Nachlasse.
Unehelichgeborne jeder Art, also auch die im Ehebruch und die zwischen den näch-
sten Verwandten erzeugten, baben ein Erbrecht an dem Vermögen ihrer Mutter und
der mütterlichen Voreltern, ingleichen sämmtlicher Seitenverwandten von mütterlicher
Seite, soweit diese Personcn auch von Chelichgeborenen beerbt werden können G. 15
und 16).
Dieses Erbrecht sieht ihnen zu, sse mögen allein vorhanden sein. oder mit Ehelich-
vexwandten zusammentreffen 2) 21
bb am väaterlichen Nachlasse.
An dem Nachlasse ihres Vaterd, — inwieweit dieser nicht darüber verfügt hat —
gebührt solchen Unebelichgeborenen nur dann, —und wenn es mehrere sind, auch nur allen
zusammen — ein gesehliches, nach ihrem Tode auch auf ibre ehelichen Abkömmlinge über-
gebendes Erbrecht auf den sechoten Theil, wenn keine Pflichltheilo-Vercchtigte (§§. 7 3.
v6. 79.) vorhanden sind, und wenn die Vaterschaft schon bei Lel zeiten des Vaters durch
dessen Anerkennmiß rder durch eine rechtskräftige Entscheidung außer Zweifel geseht wor-
den ist. An dem Vermögen der Verwandten von der väterlichen Seite bingegen, sowehl
in der geraden als! in der Seitenlinic, steht ihnen gar kein Erbrecht zu.
Sumerkung A. J. V. der unefclich Geteme A. kat ein Citrecht an
tem Nachlalse seiner Mutler C., sener bis D., L., F.,
E., II.,elner Verwandien mütlerlichtr Selte; nickt
ater an dem Nachlasse ds unebrlich gebemen I. (K.
15. 16.) Ezensewenig siebt izm ein Erbuecht zu, an
rem #chlasse des K, I.#, M., K. und O., abi 4,
Iase seincs Vattis . attz, veronsgelttzt, resb-tei
Cit nickt mebrt leten, nur 318 auf eli Schettal.