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3) Verttag wit den Vereinigten Stauten von Nordameriks wegen gegenseitiger Auslieferung
uchtiger Verbrecher.
Der zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung im Vereine mit andern Deut-
schen Staaten einer= und den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseits abge-
schlossene Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher d. d. 16. Juni
1852 nebst dazu gehörigem Additionalartikel vom 16. November 1852 wird mit Höch-
ster Genehmigung Serenissimi in den nachersichtlichen doppelten Ausfertigungen mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Auswechselung der beiderseitigen
Ratisikationsurkunden am 30. Mai d. Is. zu Washington bewirkt worden ist, und daß
die Bestimmungen des Vertrags für die hiesigen Lande sofort mit der Publikation in
Kreft treten.
Gera, am 31. August 1853.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Vertrag
zwischen
Preußen und anderen Staaten des
Deuschen Bundes einerseits
und den
Vereinigten Staaten von Vord-
Ameriha andererseits
wegen
der in gewissen Fällen zu gewäh-
renden Auslieferung der vor der
Justiz fluchtigen Verbrecher.
Daes Behufsbesserer Verwaltung der Rechts-
eflege und zur Verhütung von Verbrechen
innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbar-
keit der contrahirenden Theile zweckmäßig be-
funden worden ist, daß Indiriduen, welche ge-
Schlick.
CONVEYNTTLON
sor ihe
mutual delivery os erimĩnals, sugiti-
des lom juslicc, in cerlain cases,
concluded
between Prussia andother
States of the Germanic
. ·
Confederation on the one
part,
and
the Cnited States on the
other part.
Weress, it is lound expedient for #he better
adminislration ol juslice and ihe brevention of
erime, within lhe torrilories und jurisdliction ol
ihe barlics, respectivelt, than persons commitling
cerlain heinous crimes; being lagitires hm