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§. 22.
Haben uneheliche Geschwisler denselben Vater und dleselbe Mutter: so sind sie dech
unter sich nur als halbbürtige Geschwister zu betrachten. (F. 41.).)
g. 23.
b. Erbrecht der durch landesfürstliches Neskript Legitimirten.
Unchelichgeborene können auf Ansuchen ihres Vaters Behufs der Erbfelge landes-
fürstliche Legitimativn erlangen. Sie beerben dann ibren Vater wie eheliche Kinder und
den zur Jeit der Legitimation etwa schon vorhandenen ehelichen Kindern steht vor ihnen
kein Vorzug zu.
F. 21.
Ferner sollen derglelchen Legitimirte beerben:
1) die ehelichen, vor oder nach ibrer Legitimation gebornen Kinder ihres Vaters,
2) andere legitimirte Kinder ihres Vaters,
und zwar wie vollbürtige oder halbürtige Geschwisier (S. 41), je nachdem sie mit den-
selben Eine Mutter haben oder nicht;
3) die ehelichen Abkömmlinge ihrer so eben unter Ziffer 1. und 2. erwähnten Brü-
der, ingleichen die ehelichen und unehelichen Nachkommen ihrer unter denselben
Jiffern gedachten Schwestern,
und zwar ebenfalls entweder als vollbürtige oder als halbbürtige Verwandte (S. 48.),
je nachdem sie mit denselben Eine Stammmutter (S. 46) haben oder nicht.
8. 25.
Kein gesehliches Erbrecht haben sie an dem Vermögen der Eltern, Voreltern und
Seitenverwandten ihres Vaters, soweit sie nicht desselben, nach vorhergegangener Einwil-
ligung dieser Personen in der Legitimationsurkunde für fähig erklärt worden sind. Die
Abkömmlinge der Einwilligenden beerben sie nur dann, wenn jene die Erben der lehtern
geworden sind.
Anmercung 4. Z. . B. und (#. sleben unter sich eten se im Vertzältnisse kale=
kürtige Geschwister, wie im Verkällnisse zu Kz und es hat da-
her M. trin arõhties Aecht aus den Nachla der C. als 4.