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8. 26.
Das Erbrecht, welches durch Reskript Legitimirte erlangt haben (3§. 23—25 und
53) gebührt auch ihren nachgelassenen ehelichen, ingleichen, dafern eine Tochter legiti-
mirt war, auch deren unehelichen Abkömmlingen.
. 27.
3) Gegenseitigkeit des Erbrechts.
Wer nach den in den 8§. 15 bis 26 enthaltenen Bestimmungen von einem Blutsver-
wandten beerbt werden könnte, ist auch umgekehrt ihn zu beerben berechtigt.
Diese Gegenseitigkeit des Erbrechts leidet nur und allein in den folgenden Fillen
keine Anwendung.
Es sieht nämlich kein Erbrecht zu:
1) dem Vater eines unehelichen Kindes am Nachlasse desselben (. 21.),
2) dem Vater eines unehelichen Kindes, am Nachlasse der Abkömmlinge des letztern
(6. 15. Ziffer 2.), *
3) dem Vater, welcher wissentlich eine Ehe geschlossen, die wegen elnes noch beste-
beuden Ebebandes eder wegen zu naher Verwandtschaft oder Schwigerschaft nicht
einmal Feduldet werden könnte (. 17.), am Nachlasse eines aus solcher Ver-
bindung entsprungenen Kindes und der Nachkommen desselben.
S. 29.
B. Erbsolgeordunng der Blutsverwandten.
Nicht sämmtliche Blutsverwandte, denen ein gesetzliches Erbrecht zustehr, gelangen
zugleich zur Erbfolge, sondern es sinden hierbei nachstehende fünf Klassen Statt, von
welchen jede vorsiehende die nachfolgende gänzlich ausschließt.
Es folgen nämlich in das freie vererbliche Vermögen:
1) ver allen Andern die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers; in deren.
Ermangelung
2) die Eltern, nach diesen aber
3) des Erblassers vollbürtige und halbbürtige Geschwister und deren Abkömm—
linge, dann
4) die Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Voreltern, undwenn
auch diese alle feblen, zuleht
5) die Seitenverwandten der aussteigenden Linien.
Wiefern in jeder dieser Abtheilungen der Nähere dem Entfernteren vorgehe, ist in
#. 37. und den folgenden bestimmt.