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8. 30.
Bestimmungen wegen mehrsacher Verwandtschast.
Ist Jemand mit dem Erblasser auf mehrfache Weise verwandt: so erhält er, ausge-
nommen in der leten Klasse (C. 17) auf jeder Selte und in jedem Stamme den ihm
daraus gebührenden Erbtheil.
. 31.
Zusammentresffen ieboollenn mit Verwandten.
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandten mit dem
Ebegatten des Erblassers, der Ersteren Erbrecht beschränkt werde oder ganz wegfalle,
ist nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen.
————— Klasse.
8. 32.
Erbjolge der Ablommlinge.
Hinterläßt Jemand nur Ein Kind: so beerbt ihn dieses allein, vorbehältlich des
Miterbrechtes des überlebenden Ebegaln#en (. 31). Mehrere Kinder erben zu gleichen
Theilen. Daher sind jüngere nichl befugt, deswegen, weil auf ihre Erziehung weniger
verwendet worden ist, als auf die Erziehung ihrer älteren Geschwister, Etwas voraus
zu verlangen. Ebensowenig kann der jüngere oder der ältere Sohn sordern, daß ein von
seinem Vater binterlassencs frei vererbliches Gut ihm vorzugsweise überlassen, oder dafür
ein Kürgeld entrichtet werde.
8. 33.
Enkel, Urenkel und noch entserntere Alkömmlinge ven nech lebenden näheren Nach-
kemmen werden durch diese von der Erbfolge ausgeschlossen.
&. 34.
Im Uebrigen erben alle Abkömmlinge, ohne Unterschled der Nähe ded Grades,
nach Stämmen, so daß mehrere Geschwister zusammen immer nur so viel erhalten,
als ibr Vater oder ire Mutier erhalten haben würde, und dieses unter sich zu gleichen
Theilen erben.)
Anmerkundg z. 3. V. in selgendem Folle: erken ven dem Nachlaasse des
A. essen Enkel M. und C. jeres ein Zebnthell, de
Urenkel D. wegen ter depp#llen Mrwondischaft (K. 30.)
zwel Fünftkeite, re Sein P. ein Fünftbeil,
der Enkel G. eln Zehntbell und die Urenkel I1. und
I ietes eln Zwangl##bell.