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8. 35.
Dazu, daß entserntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, ist nicht nöthig, daß sie
Erben ihrer vorber verstorbenen, zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Eltern
heworden seien. Sie können daher die Erbschaft der Eltern ausschlagen und gleichwohl
die Großeltern beerben.
8. 36.
Es sollen aber entferntere Abkömmlinge jedesmal dasjenige in die Erbschaft einwer-
sen und sich auf ihren Erbtheil anrechnen lassen, was der vorher verstorbene Nähere,
dessen Antheil sie bekommen, einzuwersen gehabt hälte, wenn er zur Erbfolge gelangt wäre.
Zweite Klassec.
Erbsolge der Eltern.
Hinterläßt ein Erblasser weder Kinder noch Nachkömmlinge derselben: so sind seine
Eltern seine einzigen gesetzlichen Erben, vorbehältlich des Miterbrechts des überlebenden
Ehegatten (SF. 31).
8. 36.
Leben beide Eltern noch: so erben sie zu gleichen Theilen; ist aber nur eins von
ihnen noch vorhanden: so bekommt dieses den Nachlaß allein.
8. 39.
Hinterläßt der Erblasser einen der Erbfolge unfähigen Vorfahr (§. 28): so wird er
von den übrigen Verwandten auf eben die Weise beerbt, als wenn jener Unsöhige ver
ihm verstorben wärc.
Dritte Klasse.
8. 40.
Erbsolge der Geschwister und der Abkömmlinge der kegtztern.
keins der Eltern mehr am Leben: so gelangen des Erblassers vollbürtige und
halbbürtige Geschwister und die Abkömmlinge bereits verstorbener Geschwister glelch-
zeitig zur Erkfolge.
8. 11.
Sink nur Geschwister vorhanden: so theilen diese dee Erbschaft unter sich nach der