Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Personenzahl. Jedoch ist bei dem Zusammentreffen vollbürkiger und halbbürtiger jedes 
der ersteren für zwei Personen zu rechnen. Daher bekommt z. B., wenn zwei vollbürtige 
und zwei halbbsirtige Brüder oder Schwestern vorhanden sind, jedes der vollbürtigen ein 
Dritttheil und jedes der halbbürtigen Geschwister ein Sechstheil des Nachlasses. 
8. 42. 
Kinder eines Bruders oder einer Schwester gelangen nur dann zur Erbfolge, wenn 
ihr Vater oder ihre Mutter, durch welchen, oder durch welche sie mit dem Erblasser ver- 
wandt sind, vor diesem verstorben ist. Noch entferntere Abkömmlinge der Geschwister er- 
ben nur dann, wenn keine von den Personen mehr am Leben ist, welche zwischen ihnen 
und dem Erblasser **N werden aber durch des Erblassers noch lebende Geschwisier, 
fte durch deren — wenn gleich dem Grade nach dem Erblasser näheren — Abkömm-= 
1 5. von der Erbschaft reinebne ausgeschlossen. 
8. 13. 
Gelangen in Gemäßheit der im vorstehenden §. enthaltenen Vescimmung Kinder 
oder entferntere Abkmmlinge versiorbener Geschwister allein, oder mit noch lebenden Ge- 
schwistern des Erblassers zur Erbfolge: so treten sie in Rücksicht des Erbtbeiles an die 
Stelle desjenigen Bruders oder der Schwester, von welchem oder von welcher sie ab- 
stammen (§. 34). Es bekommen also auch die Nachkömmlinge vollbürtiger Geschwister 
doppelt so viel, als halbbürtige Geschwister oder deren Abkömmlinge. 
Der auf die Albkömmlinge eines Bruders oder einer Schwester fallende Erbtheil 
wird unter ihnen weiter nach Stämmen und in jedem Stamme nach Köpfen ver- 
tbeilt.“) 
S. 44. 
Abklmmlinge der Geschwister gelangen auch dann zur Erbfolge, wenn sie nicht Er- 
ben der zwischen ihnen und dem Erblasser gestandenen Personen geworden sind (F. 35). 
Anmerkung 6. 5 P ulhoon Falle 3. V. kemmt ven dem Nack- 
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