Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Vierte Kilasse. 
8. 15. 
Echjolge der Großeltern und noch entsernteren Voreltern. 
Ist von allen zu den drei vorsiehenden Klassen gebörenden Verwandten Niemand 
vorhanden: so trifft die Erbfelge die noch lebenden Großeltern, oder die Urgroßeltern, 
oder die noch entsernter stehenden Voreltern. Von allen diesen schlieen jedoch die dem 
Erblasser dem Grade nach näheren die entfernteren aus, und unter den gleich nahen 
erfolgt die Theilung der Erbschaft steto nach Seiten, so daß nur die auf derselben 
Seite siehenden unter sich nach Köpfen theilen.) 
  
Anmerkung 7. G#5 ertallen daßher in lelgendem Fall: 
G. und D. ledes ein Achttbeil, F. 
1 cp . .-. 
o ei Biertbeil unk U. die Füllle ren 
dem Nachlasse dee A. 
A 
# n c WR In solgendem Falle hingeaen: gebührt ven dem Nachlasse de# F. dem 
u A. eln Vleriteil, dem D. und der R. jeden ein Achttbell, dem n. 
und der C. ater, wegen der dexselten Verwandtschast (. 30.), #rem ein 
Vierihe I.
	        
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